Weil Gartenzwerge auf dem Vordach eines denkmalgeschützten Anwesens gegen den Denkmalschutz verstießen, dürfen sie nicht mehr dort aufgestellt werden. Dies hat das Amtsgericht (AG) Wiesbaden entschieden.

Die Klägerin lebt mit dem Beklagten gemeinsam in dem betreffenden Anwesen. Mit ihrer Klage begehrte sie die Wiederaufstellung der am 21.09.2013 durch den Beklagten eigenmächtig vom Vordach des Anwesens entfernten 40 Gartenzwerge.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufstellung der Gartenzwerge auf dem Vordach gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung des Vordachs durch das Anbringen der Gartenzwerge handele es sich nicht um eine nur vorübergehende Dekoration. Es sei vielmehr von einer denkmalrechtlichen Umgestaltung auszugehen, die nach dem Denkmalschutzgesetz einer Genehmigungspflicht unterliege.

Nach einer Auskunft der Denkmalschutzbehörde im anhängigen Verfahren könne die entsprechende und erforderliche Genehmigung im konkreten Fall jedoch nicht erteilt werden, da die Zwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes darstellten.

Nach der Auffassung des VG ist die Aufstellung der Gartenzwerge ohne behördliche Genehmigung verboten. Sie könne daher dem Beklagten nicht zugemutet werden. Die Klage sei daher abzuweisen.

Amtsgericht Wiesbaden, Entscheidung vom 05.12.2016, 93 C 4622/13


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