Führt ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durch, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Der Beklagte buchte bei der Klägerin, einem Reiseunternehmen, für sich und seine Ehefrau auf der Grundlage eines Angebots im Katalog der Klägerin eine siebentägige Flusskreuzfahrt. Die Reise sollte Anfang April 2015 stattfinden und mit dem im Katalog benannten Schiff stattfinden. Der Reisepreis betrug für eine "Glückskabine" auf allen drei Decks (Haupt-/ Mittel oder Oberdeck) 899 Euro pro Person. Der Beklagte zahlte einen Zuschlag von 180 pro Person für eine "Zwei-Bett-Garantie-Kabine auf dem Oberdeck". Der Gesamtreisepreis betrug damit 2.158 Euro. Der Beklagte machte hierauf eine Anzahlung in Höhe von 431 Euro. Kurz vor Beginn der Reise erhielt er ein Schreiben der Klägerin, in dem diese mitteilte, dass die Flussfahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem vergleichbaren Fünf-Sterne-Schiff stattfinden werde. Weiterhin ergab sich aus den mitübersandten Kofferanhängern, dass dem Beklagten die Kabine 318 zugeteilt worden war. Daraufhin kündigte der Beklagte den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung. Das Reiseunternehmen stellte dem Beklagten Stornokosten von 809,25 Euro pro Person abzüglich der geleisteten Anzahlung in Rechnung. Die Kündigung des Beklagten sei nicht berechtigt gewesen, da diesem keine geringwertigere Kabine als die Gebuchte angeboten worden sei. Die ihm zugewiesene "Mini-Suite" stelle sogar ein Upgrade dar. Eine besondere Lage der Kabine sei dem Beklagten nie zugesichert worden.

Der Beklagte meint, er sei berechtigt gewesen, die Reise zu kündigen. Dies ergebe sich bereits aus der Auswechslung des Kreuzfahrtschiffes. Dass die Reise auf dem im Katalog abgebildeten Schiff stattfinde, stelle eine zugesicherte Eigenschaft dar. Das Ersatzschiff sei zudem schlechter gewesen. Nunmehr stelle dass Oberdeck das Hauptdeck mit den dem Publikum dienenden Einrichtungen dar. Die ihm zugewiesene Kabine 318 liege direkt neben der Bar und entspreche nicht der obersten Kategorie im Oberdeck. Er sei aufgrund der Bezeichnungen der im Katalog abgebildeten Kabinen davon ausgegangen, dass im unteren Deck des im Katalog benannten Schiffes das Hauptdeck mit dem Hauptteil des Publikumsverkehrs liege. Der Katalog enthalte damit irreführende Angaben.

Das AG München gab dem Reiseunternehmen Recht. Der Beklagte müsse die Stornogebühren zahlen, weil seine Kündigung nicht wirksam gewesen sei. Hierfür fehle es an einem Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Der bloße Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stelle noch keinen solchen Mangel dar. Eine Zusicherung hinsichtlich des konkreten Schiffes konnte das AG nicht erkennen. Die Unterbringung in einer 19 Quadratmeter großen Mini-Suite auf dem Oberdeck stelle keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar, die den Beklagten zur Kündigung berechtigt hätte.

Es sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Kabine 318 tatsächlich kleiner als die gebuchte "Zwei-Bett-Garantie-Kabine" auf dem Oberdeck des ursprünglichen Schiffes sei. Beide Kabinen sollten auf dem Oberdeck liegen. Auch der Umstand, dass die zugewiesene Kabine neben der Bar lag, begründet nach Ansicht des AG München keinen Mangel. Auch die Kabine auf dem ursprünglich gebuchten Schiff hätte neben einer Bar liegen können. Bei Kreuzfahrtschiffen dieser Art lägen erfahrungsgemäß die wesentlichen Restaurants und Bars auf dem obersten Deck am Bug oder Heck, um allen Passagieren einen möglichst guten Panoramablick zu ermöglichen, so die Urteilsgründe. Dem Katalog könne nicht entnommen werden, dass sich auf dem Oberdeck kein Publikumsverkehr abspielen sollte. Die individuellen Vorstellungen des Beklagten vor Reisebuchung seien insoweit unbeachtlich.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.06.2016, 133 C 952/16, rechtskräftig


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