Bei der Bemessung naturschutzrechtlicher Ersatzzahlungen eines Windkraftanlagenbetreibers müssen Landschaftsteile unberücksichtigt bleiben, von denen die Windenergieanlagen wegen Sichtverstellungen und -verschattungen nicht zu sehen sind. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen klar.

In dem Verfahren ging es um Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau von 13 Windenergieanlagen, unter anderem um die Heranziehung der Klägerin zu einer Ersatzzahlung in Höhe von 1,1 Millionen Euro zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild und um die Verpflichtung der Klägerin, naturschutzfachliche Maßnahmen zugunsten der durch den Windpark beeinträchtigten Vögel durchzuführen, diese zu kontrollieren, jährliche Berichte anzufertigen und gegebenenfalls auf Anordnung der Behörde Anpassungen zur Sicherstellung des mit den Maßnahmen bezweckten Erfolges vorzunehmen (so genanntes Monitoring).

Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage der Windparkbetreiberin abgewiesen, soweit sie sich gegen die Heranziehung zu der Ersatzzahlung gewehrt hatte. Die Anordnung eines naturschutzfachlichen Monitorings hatte es hingegen aufgehoben. Hiergegen legte sowohl der beklagte Landkreis Heidekreis als auch der klagende Windkraftanlagenbetreiber Berufung ein.

Das OVG hat das Urteil des VG geändert und die angeordnete Ersatzzahlung nur in Höhe von rund 578.000 Euro als rechtmäßig angesehen. Das OVG ist der Auffassung, dass die niedersächsische Regelung zur Bemessung von Ersatzzahlungen für objektiv nicht kompensierbare Eingriffe in Natur und Landschaft im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz verfassungsgemäß sei. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Der beklagte Landkreis habe allerdings fehlerhaft auch diejenigen Landschaftsteile berücksichtigt, von denen die Windenergieanlagen wegen Sichtverstellungen und -verschattungen nicht zu sehen seien. Insoweit liege bereits keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor, für die eine Ersatzzahlung zu leisten sei. Die Ersatzzahlung sei folglich um den auf die sichtverschatteten und -verstellten Landschaftsteile entfallenden Betrag zu mindern.

Der Berufung des Landkreises hat das OVG teilweise stattgegeben und die Anordnung des Monitorings hinsichtlich des Rotmilans gebilligt. Die Rechtsgrundlage für dieses Monitoring folge aus Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes. Denn das Monitoring solle im Fall des Rotmilans sicherstellen, dass nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen werde.
Dagegen hat das OVG die Berufung des beklagten Landkreises im Übrigen zurückgewiesen. Soweit sich das Monitoring auf die Vogelarten Großer Brachvogel, Wachtel und Kiebitz bezogen habe, sei es aufzuheben gewesen, weil es nicht der Vermeidung eines Verstoßes gegen zwingende artenschutzrechtliche Vorgaben gedient habe.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2017, 4 LC 198/15


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