Ein Supermarkt hat alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen. Absolute Sicherheit ist indes nicht geschuldet, wie das Amtsgericht (AG) München klarstellt.

Die Klägerin verlangt 2.500 Euro Schmerzensgeld, nachdem sie in einem Supermarkt gestürzt ist. Im Bereich der Obst- und Gemüsetheke des Marktes waren Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einer Säule aufgeschichtet worden. Als die Klägerin den Bereich passierte, rutschte sie aus und fiel zu Boden. Sie behauptet, der Sturz sei einer Putzwasserlake auf dem Boden geschuldet. Die Unfallstelle sei kurz zuvor gereinigt worden, da dort eine Rotweinflasche zerbrochen sei. Durch den Sturz habe sie eine Rippenbogenprellung, eine Sprunggelenksdistorsion und ganz erhebliche Schmerzen erlitten. Der Supermarktbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Jedenfalls hätte er ein Warnschild aufstellen müssen.
Der beklagte Supermarkt weigert sich, das verlangte Schmerzensgeld zu zahlen. Die Stelle, an der die Rotweinflasche zerbrochen war, sei sofort von den Glasscherben und dem Rotwein gereinigt worden.

Die Klägerin blieb mit ihrem Begehren auch vor dem AG München erfolglos. Dieses entschied, dass der Supermarkt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Ein Supermarkt habe zwar alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in ihren öffentlichen Verkaufsräumen bewegen. Absolute Sicherheit sei indessen nicht geschuldet. Eine Verkehrssicherungspflicht sei bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht verletzt worden.

Das AG schenkte dem vernommenen Zeugen Glauben, der mit dem Putzdienst betraut war. Dessen Vernehmung habe zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die streitgegenständliche Unfallstelle umgehend von einem Mitarbeiter der Beklagten – dem Zeugen – von den vorhandenen Scherben gereinigt wurde und sich der Zeuge sodann in das Lager begab, um eine Putzmaschine zu holen, mit deren Hilfe er den restlichen Rotwein beseitigen wollte. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich, welche Maßnahmen noch veranlasst gewesen wären, um Schaden von der Klägerin abzuwenden.

Der Supermarkt sei auch nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. Dies würde die Pflichten überspannen und den Verkehrssicherungspflichtigen über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinaus belasten. Bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen sei insofern insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadenseinritts Acht zu nehmen. Daraus folge, dass bestimmte Vorkehrungen zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen der Beklagten bewegenden Personen im genannten Sinne über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus dann geschuldet sein können, wenn dies aufgrund der Umstände, insbesondere der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, angezeigt ist. Derlei Umstände habe die Klägerin hier jedoch nicht vorgetragen.

Amtsgericht München, Urteil vom 09.02.2016, 158 C 21362/15, rechtskräftig


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