Wer bei einem Überfall auf einer Reise seinen Reisepass und sein Flugtickets weggenommen bekommt, hat keinen Anspruch gegen seine Reiseversicherung auf Ersatz der Kosten für die Ausstellung eines neuen Passes und den Kauf eines neuen Flugtickets. Dies hat das Landgericht (LG) Hildesheim entschieden.

Der in Deutschland wohnende Kläger mit chilenischem Reisepass hatte im Jahr 2015 eine Reise nach Chile unternommen. Als er sich dort auf dem Weg zum Flughafen befand, wurde er überfallen und ausgeraubt. Dabei wurden ihm die Flugtickets für den Rückflug nach Deutschland und sein Reisepass abgenommen. Der Kläger konnte seinen Rückflug nicht antreten, musste ein neues Flugticket kaufen und einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Insgesamt entstanden ihm so Kosten von circa 1.800 Euro, die er gegenüber seiner Reiseversicherung geltend macht. Nach den Versicherungsbedingungen sind erhebliche Schäden am Eigentum unter anderem durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert.

Das Amtsgericht Elze hatte der Klage weitgehend stattgegeben und eine Einstandspflicht des Versicherers bejaht. Das LG Hildesheim hat dieses Urteil auf die Berufung des Versicherers aufgehoben und die Klage abgewiesen. Weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch der Ausweispapiere stelle ein versichertes Ereignis dar. Denn bei einem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten/Flugtickets liege kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person vor. Der reine Sachwert der Papiere – und nur hierauf komme es an – sei nämlich gering. Bei den angefallen Kosten in Höhe von 1.800 Euro handele es sich um reine Folgekosten, die gerade nicht mitversichert seien.

Anders wäre es laut LG Hildesheim etwa, wenn dem Kläger Wertgegenstände gestohlen worden wären. Diese wären grundsätzlich mitversichert gewesen.

Landgericht Hildesheim, Urteil vom 06.01.2017, 7 S 136/16, rechtskräftig


Das könnte Sie interessieren: