Wer in München eine Wohnung anmietet, um sie Besuchern zur Verfügung zu stellen, kann damit gegen die Zweckentfremdungssatzung der Stadt verstoßen. Dies bekam der Mieter einer Wohnung in der Münchener Maximiliansstraße zu spüren, den das Amtsgericht (AG) München wegen einer solchen nicht genehmigten Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 4.000 Euro verurteilt hat.

Die von dem Betroffenen angemietete Wohnung in der Maximilianstraße besteht aus drei Zimmern, Küche und zwei Bädern und hat eine Wohnfläche von circa 110 Quadratmetern. Die monatliche Miete der Wohnung betrug 3.000 Euro. Gemäß Bauplan vom 18.02.1997 wurde sie baurechtlich zu Wohnzwecken genehmigt. Die Wohnung unterliegt der Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München. Der Mieter hat die Wohnung jedoch nicht selbst bezogen, sondern sie seit dem 01.01.2013 anderen Personen, zum Teil Touristen und zum Teil eigenen Verwandten, zur Verfügung gestellt. Eine Genehmigung hierfür hatte er nicht. Im August 2014 erhielt die Stadt München einen anonymen Hinweis, dass die Wohnung unzulässiger Weise benutzt werde. Andere Mieter des Hauses sagten aus, dass die Wohnung seit zwei Jahren zum Teil von arabischen Gästen benutzt werde.

Im November 2014 teilte die Landeshauptstadt München dem Mann mit, dass sie gegen die aktuelle Nutzung Einwände erhebe und ein Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vorliege. Sie untersagte dem Mann am 05.11.2015 eine  Nutzung der Wohnung im oben beschriebenen Sinne.

In der Sitzung vor dem AG München gab der Mieter an, in der Nähe des Hauptbahnhofs eine Zahnarztpraxis zu betreiben. Die angemietete Wohnung habe er für Gäste oder Patienten angemietet. Er selbst habe die Wohnung nie bewohnt. Er habe die Wohnung sporadisch an Gäste und Familienangehörige überlassen. Darüber sei die Hausverwaltung informiert gewesen. Er habe nicht gewusst, dass eine Genehmigung notwendig gewesen wäre. Die Vertreterin der zuständigen Hausverwaltung sagte aus, man habe nicht gewusst, dass ein Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vorliege.

Das AG München stellte in seinem Urteil fest, dass der Betroffene seit November 2014 verpflichtet gewesen sei, Rechtsrat einzuholen. Ab diesem Zeitpunkt habe er es für möglich halten müssen, dass er einen Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München begeht und habe damit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Denn im November 2014 habe ihm die Landeshauptstadt München in einem Schreiben den Verstoß mitgeteilt. Vor diesem Zeitpunkt habe sich der Mieter indes in einem unvermeidbaren Irrtum befunden, da er von Anfang an die Wohnung zur Weitervermietung angemietet habe und auch die Hauseigentümerin und Hausverwaltung das für zulässig hielten. Das Gericht wirft ihm daher nur für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vor.

Die Höhe der Geldbuße könne nach der Zweckentfremdungssatzung bis zu 50.000 Euro betragen. Das AG München hielt 4.000 Euro für angemessen. Dabei hat es auch zugrunde gelegt, dass die monatliche Miete für die angemietete Wohnung 3.000 Euro betrug. Auch hat es zugunsten des Mieters berücksichtigt, dass die Wohnung die letzten zwei bis drei Monate leer gestanden hat.

Amtsgericht München, Urteil vom 14.10.2016, 1112 OWi 238 Js 177226/16, rechtskräftig


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