Schadenersatz wegen Beseitigung von Hundekot auf einem Grundstück kann in der Regel erst verlangt werden, wenn der Hundebesitzer zuvor zur Beseitigung des Kots aufgefordert worden ist. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Käufers einer Eigentumswohnung gegen den Verkäufer auf Entschädigung wegen Hundekots abgewiesen.

Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 12.11.2014 eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil zur Sondernutzung in München. Nach dem Vertrag wurde das Objekt "wie genau besichtigt" verkauft. Der beklagte Verkäufer war Halter eines Hundes und gestattete diesem Hund zumindest gelegentlich auch die Verrichtung des großen Geschäfts in dem zur Wohnung gehörenden Garten. Die Wohnung wurde am 29.12.2014 übergeben. Der Kläger behauptet, der Garten sei bei der Übergabe mit mehreren Hundehaufen verunreinigt gewesen. Der Beklagte habe die Haufen seines Hundes im Wissen seines baldigen Auszugs nicht mehr entfernt. Die Existenz dieser Haufen habe der Kläger zunächst nicht bemerkt und nicht bemerken können, da der Garten schneebedeckt gewesen sei. Erst Mitte Januar und nach Einsetzen des Tauwetters seien ihm und seiner Lebensgefährtin die Haufen aufgefallen. Der Kläger holte dann bis zum 10.03.2015 das Angebot einer Gartenbaufirma zur Beseitigung der Haufen ein.

Der Beklagte behauptet, die vorgefundenen Hundehaufen stammten nicht von seinem Hund. Er habe den Hund zwar gelegentlich sein großes Geschäft im Garten verrichten lassen; die entstandenen Haufen habe er aber regelmäßig entfernt. Der Käufer verlangte vom Beklagten 3.500 Euro für die Reinigung des Gartens. Durch das Einsickern des Kots in das Erdreich sei eine Kontaminierung des Oberbodens eingetreten. Der Kot von "fleischlastigen Fressern" wie Hunden sei besonders gefährlich wegen der Existenz äußerst widerstandsfähiger Krankheitserreger und Parasiten. Der Oberboden müsse abgetragen und alles neu bepflanzt werden. An den Stellen, an denen sich der Kot befunden habe, wachse auch kein Gras mehr, sondern nur noch bezüglich der Humusqualität völlig anspruchsloses Moos. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen.

Die daraufhin vor dem AG München erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen begründe zwar einen Sachmangel, so das Urteil. Jedoch hätte der Kläger den Beklagten zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen. Der Kläger könne keinen Schadenersatz verlangen, da der den Beklagten nicht zur Nacherfüllung und zur Beseitigung aufgefordert hat. Außerdem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Kontamination des Bodens maßgeblich selbst verursacht hat. Denn er habe den Kot zu spät beseitigt. Er habe quasi zugesehen, wie der Kot nach und nach in das Erdreich eingesickert ist, und damit auch der Entstehung des Folgeschadens, der auf dem ursprünglichen Sachmangel beruht. Für diese Entwicklung müsse der Kläger selbst einstehen.

Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2016, 171 C 15877/15, rechtskräftig


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