Das Urteil des Landgerichts (LG) Leipzig gegen einen der Betreiber der Videostreaming-Plattformen "kino.to" und "kinox.to" ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision des Angeklagten weitestgehend verworfen hat. Das LG Leipzig hatte einen 29-Jährigen Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Computersabotage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den Feststellungen des LG unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) beziehungsweise zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot. Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen beziehungsweise unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen.

Der BGH hat die gegen das Urteil des LG gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – mit Ausnahme einer numerischen Korrektur im Schuldspruch – als unbegründet verworfen. Das Urteil des LG Leipzig ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2017, 5 StR 164/16


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