Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) abgeben müssen, darf auch von Steuerberatern geprüft werden. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

Die VerpackV ziele darauf ab, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. In diesem Zusammenhang müssten bestimmte Unternehmen unter spezifischen Voraussetzungen eine Vollständigkeitserklärung abgeben. Diese müsse geprüft und testiert werden, erläutert der DStV. Die Prüfung der Vollständigkeitserklärung dürften auch Steuerberater vornehmen (§ 10 VerpackV). Hiervon werde allerdings noch wenig Gebrauch gemacht. In der Regel sei der Wirtschaftsprüfer die erste Anlaufstelle für die Unternehmen zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung. Nur in einem Viertel der Fälle werde gegenwärtig der Steuerberater mit der Prüfung der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen betraut.
Steuerberater, die sich näher mit diesem Tätigkeitsfeld befassen möchten, sollten den IDW Prüfungshinweis "Prüfung der „Vollständigkeitserklärung“ für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen" (IDW PH 9.950.3) beachten. Dieser bietet laut DStV Hinweise zu Gegenstand, Planung, Durchführung und Dokumentation der Prüfung.

Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen seien unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe und Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung (VE) verpflichtet. Dies gelte für sämtliche von ihnen mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht haben. Die Abgabe und Hinterlegung habe jährlich bis zum 01.05. des Folgejahres bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) in elektronischer Form zu erfolgen. Hierfür hätten die IHKs ein bundesweites elektronisches VE-Register eingerichtet.
Die Pflicht gilt laut DStV für Unternehmen, die Ware für den privaten Endverbraucher (B2C) in Verpackungen einpacken beziehungsweise einfüllen und dann erstmalig in den Verkehr bringen. Zu diesen Unternehmen zählten unter anderem Molkereien, die lebensmittelabpackende Industrie sowie Hersteller von Fertigprodukten und Konsumgütern. Als private Endverbraucher gölten – neben Haushalten – zum Beispiel  auch Gaststätten, Hotels, kleinere Handwerksbetriebe, Kliniken, Freizeiteinrichtungen und Freiberufler. Unternehmen, die ausschließlich B2B-Verkaufsverpackungen füllen, müssten keine Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen abgeben.

Die Pflicht zur Abgabe und Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung greife darüber hinaus nur für Unternehmen, die in einem Kalenderjahr mehr als 80 Tonnen Glas oder 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder 30 Tonnen Kunststoffe, Weißblech, Aluminium oder Verbunde als Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher in den Verkehr bringen. Wird mindestens eine dieser Mengenschwellen überschritten, seien alle in den Verkehr gebrachten Materialarten unaufgefordert in die Vollständigkeitserklärung aufzunehmen.

Die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung erfolgt nach Angaben des DStV ausschließlich elektronisch. Das Unternehmen müsse zuerst die geforderten Mengenangaben in der IHK-Plattform einpflegen. Hieraus generiere das System ein unveränderliches pdf-Dokument, die so genannte VE-Prüfbescheinigung. Diese sei dem mit der Prüfung betrauten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen durch das Unternehmen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Ergäben sich bei der Prüfung der Angaben keine Einwendungen, versehe der Prüfer die VE-Prüfbescheinigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Sodann übermittele er das Dokument dem Unternehmen zurück, das die qualifiziert elektronisch signierte Datei in das elektronische IHK-Register einstellt. In diesem Zuge erfolge zugleich die automatische Verifizierung der Signatur.

Abschließend weist der DStV darauf hin, dass sich die Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag aus 2013 zum Ziel gesetzt, die nach der VerpackV vorgegebene Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen zu einer einheitlichen haushaltsnahen Wertstoffsammlung weiterzuentwickeln. Zur Umsetzung dieses Ziels habe das Bundeskabinett Ende 2016 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht (so genanntes Verpackungsgesetz – BR-Drs. 797/16). Der Regierungsentwurf sehe unter anderem vor, die Regelungen der VerpackV zur Vollständigkeitserklärung in das Gesetz zu gießen. Nach den Planungen dürften Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer die Vollständigkeitserklärung auch künftig prüfen (§ 11 VerpackG-E).

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 23.01.2017


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