Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.

Nach § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sei dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es könne dahinstehen, so das BAG, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des § 2 Absatz 1 ArbZG ist und § 5 Absatz 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Jedenfalls sei bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Absatz 1 ArbZG zu berücksichtigen.

Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16. auf den 17.07.2013 für die Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bei einer Pause von 2.30 Uhr bis 3.00 Uhr eingeteilt. Am 17.07.2013 nahm er von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Sitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2.30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3.00 Uhr und von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Der Kläger verlangt die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Die Klage hatte vor dem BAG – ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht (LAG) – Erfolg.

Nach § 37 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz seien Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat, erläutert das BAG. Vorliegend sei dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17.07.2013 jedenfalls ab 3.00 Uhr wegen der um 13.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar gewesen, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Über eine weitere Klageforderung konnte das BAG nicht abschließend entscheiden. Insoweit wurde die Sache an das LAG zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2017, 7 AZR 224/15


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