Ein Kleingartenverein kann einen Pachtvertrag kündigen, wenn der Pächter die Parzelle nicht kleingärtnerisch nutzt, das heißt auf mindestens einem Drittel der Parzelle Obst und Gemüse anbaut. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Der Beklagte hatte 1995 von einem Kleingartenverein eine Parzelle in einer Kleingartenanlage in München gepachtet. Der Kleingartenverein warf dem Pächter mit Schreiben vom 13.05.2014 vor, dass seine Parzelle verwahrlost sei und nicht der kleingärtnerischen Nutzung entspreche, zumal nicht auf mindestens einem Drittel der Parzelle Obst und Gemüse angebaut werde. Es wurde ihm eine Frist gesetzt, dies zu ändern und eine Kündigung angedroht. Am 30.11.2014 erhielt der Pächter die Kündigung des Pachtvertrags mit der Begründung, dass die Pflichtverletzungen nicht abgestellt worden seien. Die Parzelle hat eine Fläche von circa 240 Quadratmetern. Zum Zeitpunkt der Abmahnungen und der Kündigung lag der Anteil der kleingärtnerisch genutzten Fläche bei maximal etwa 25 bis 30 Quadratmetern.

Der beklagte Pächter räumt zwar ein, die Parzelle im Jahr 2014 aufgrund seiner beruflichen Belastung und gesundheitlicher Schwierigkeiten nicht ausreichend gepflegt zu haben. Er bestreitet jedoch, dass die Parzelle verwahrlost gewesen sei und wie eine "Müllhalde" ausgesehen habe. 2015 seien circa 25 Quadratmeter der Parzelle für den Anbau von Tomaten, Kartoffeln und dergleichen verwendet worden. Auf circa sieben Quadratmetern habe er Blumen angepflanzt gehabt. Im Jahr 2014 habe er weniger – also nicht auf 25 Quadratmetern – Gemüse angebaut gehabt. Der Beklagte meint daher, die Kündigung sei unwirksam.

Als der Pächter die Parzelle nicht räumte, erhob der Kleingartenverein Klage zum AG München. Dieses verurteilte den Pächter zur Räumung und Herausgabe der Parzelle. Der Beklagte verletzte seine vertragliche Verpflichtung zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle erheblich. Denn unstreitig seien weit weniger als einem Drittel der Parzellenfläche nicht kleingärtnerisch genutzt worden. Von den rund 240 Quadratmetern der gepachteten Parzelle seien 2014 unstreitig maximal 25 bis 30 Quadratmeter mit Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf (Obst und Gemüse) bepflanzt, mithin kleingärtnerisch genutzt worden, so das Urteil. Der erhebliche Verstoß gegen eine der wesentlichen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag sei ein ausreichender Kündigungsgrund.

Unerheblich sei, aus welchen Gründen der Beklagte nicht dazu in der Lage gewesen sei, auch nur annähernd ein Drittel der gepachteten Parzelle kleingärtnerisch zu nutzen. Denn sofern ein Pächter aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen daran gehindert ist, die Bewirtschaftung der Parzelle selbst durchzuführen, sei es ihm grundsätzlich zumutbar, sich hierbei – entgeltlich – unterstützen zu lassen, sich also der Hilfe Dritter zu bedienen, hebt das AG München hervor.

Amtsgericht München, Urteil vom 07.04.2016, 432 C 2769/16, rechtskräftig


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