Zahlt ein Mieter wiederholt die Miete um wenige Tage verspätet, kann dies im Einzelfall die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Hierauf weist das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hin. Es hat eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Fürth bestätigt, wonach die Mieter zur Räumung der Wohnung verpflichtet worden waren, da sie wiederholt um wenige Tage verspätet die Miete bezahlt hatten.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, welche die beiden Beklagten seit Oktober 2011 angemietet hatten. Bereits 2013 war es zu verspäteten Mietzahlungen und Mietrückständen gekommen, welche die Beklagten aber aufgrund einer Ratenvereinbarung ausgeglichen hatten. Im Rahmen dieser Vereinbarung sicherten sie zu, künftig die Miete pünktlich zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu bezahlen. Im Jahr 2015 und Anfang 2016 kam es in fünf Fällen zu verspäteten Mietzahlungen, wobei die Miete, von einer Ausnahme abgesehen, immer nur mit wenigen Tagen Verspätung einging. Der Kläger, welcher zuvor noch in mehreren Schreiben auf die Wichtigkeit des rechtzeitigen Mieteingangs hingewiesen hatte, kündigte daraufhin den Beklagten die Wohnung ordentlich.

Das AG Fürth gab der auf Räumung gerichteten Klage statt. Seiner Ansicht nach lagen nicht nur Zahlungsunpünktlichkeiten, sondern Vertragsverstöße vor, auch wenn die Zahlungen nur um wenige Tage verspätet eingingen. Das AG berücksichtigte im Rahmen der Abwägung, dass der Kläger immer wieder auf die Notwendigkeit pünktlicher Mietzahlungen hingewiesen hatte.

Die Beklagten haben gegen das Urteil des AG Fürth Berufung eingelegt. Das LG Nürnberg-Fürth hat die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen. Es bewertete die verspäteten Mietzahlungen als nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter, die eine ordentliche Kündigung rechtfertige. Die Interessenabwägung des AG Fürth sei nicht zu beanstanden, da die verspäteten Mietzahlungen vor dem Hintergrund der wiederholten Abmahnungen des Klägers als Pflichtverletzung von einigem Gewicht anzusehen seien. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 17.03.2017, 7 S 6617/16


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