Ein Vermieter ist dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Balkon seines Mieters vor Taubenkot geschützt wird. Dies zeigt ein Urteil des Augsburger Amtsgerichts (AG).

Als im Augsburger Stadtgebiet auf einem sechsstöckigen Mietshaus mit Flachdach Solarmodule angebracht wurden, siedelten sich dort Tauben an. Diese versammelten sich an der Dachkante und ließen ihren Kot auf den Balkon eines Mieters fallen. Auf dessen Beschwerde hin brachte der Vermieter einen Kunststoffraben am Balkongeländer an, der aber keinerlei Wirkung zeigte.

Schließlich verklagte der Mieter den Vermieter vor dem AG Augsburg mit dem Ziel, an der Dachkante Taubenstachel anzubringen. Nachdem das Gericht den Hausmeister und mehrere Nachbarn des Mieters als Zeugen vernommen hatte, gab es ein ornithologisches Gutachten in Auftrag. Es sollte geklärt werden, ob hier tatsächlich der Mieter durch die Tauben mehr beeinträchtigt ist, als dies im Stadtbereich allgemein üblich ist.
Die beauftragte Vogelkundlerin untersuchte die Situation vor Ort und kam laut Gericht zu dem Ergebnis, dass der Balkon so nicht nutzbar sei. Sie wies auch auf Krankheitserreger hin, die Stadttauben verbreiten. Erfolgreiche Abhilfe gegen die Taubenplage könnten Spikes an der Dachkante oder auch Elektroabwehrsysteme schaffen.

Das AG Augsburg verurteilte daraufhin den Vermieter, Taubenstachel oder eine gleichwertige Maßnahme anzubringen, sodass der Balkon des Mieters vor Taubenkot geschützt wird. Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht Augsburg, PM vom 07.04.2017


Das könnte Sie interessieren: