Eine Baulast vermittelt dem begünstigten Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein subjektiv-öffentliches Recht. Mangels Verletzung eigener Rechte kann er sich deswegen in der Regel auch nicht gegen den Verzicht und die Löschung einer Baulast zur Wehr setzen, wie das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden hat.

Zugunsten des Grundstücks des Klägers war für eine Teilfläche der angrenzenden Liegenschaft eine Baulast zur Inanspruchnahme für Abstandsflächen in das Baulastverzeichnis der beklagten Bauaufsichtsbehörde eingetragen worden. Dies erfolgte im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung für das Klägergrundstück. Die Baugenehmigung erlosch Ende 1996, ohne dass das Bauvorhaben verwirklicht worden war. Auf Antrag des benachbarten Grundstückseigentümers erklärte die Bauaufsichtsbehörde im Mai 2015 den Verzicht auf die Abstandsflächenbaulast und löschte sie im Baulastverzeichnis mit der Begründung, es bestehe mangels Ausführung des Bauvorhabens kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast. Der Nachbar habe zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beschränkung seines Grundeigentums durch eine nicht mehr notwendige Baulast einen Anspruch auf den Verzicht. Der Kläger ging nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gerichtlich gegen Verzicht und Löschung der Baulast vor. Er werde hierdurch in eigenen Rechten verletzt, weil nicht auszuschließen sei, dass die Baulast für ihn in Zukunft noch Relevanz haben könne.

Das VG wies die Klage ab. Diese sei bereits unzulässig, weil der Kläger durch Verzicht und Löschung der Baulast nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Die Baulast diene allein dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung von Bauvorschriften. Mit ihr könnten rechtliche Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall der Bebauung eines Grundstücks entgegenstünden. Eine Rechtsbeziehung bestehe von daher nur zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Bauaufsichtsbehörde; die Baulast wirke lediglich reflexhaft zugunsten des Eigentümers des begünstigten Grundstücks.

Dies gelte auch im Fall des Verzichts, der nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zu erklären sei, wenn kein öffentliches Interesse an der Baulast mehr bestehe. Eine (auch gerichtlich verfolgbare) subjektive Rechtsposition könne allenfalls dann gegeben sein, wenn sich Verzicht und Löschung der Baulast auf ein konkretes Bauvorhaben des Begünstigten auswirken könnten, etwa weil es dadurch baurechtswidrig werde. Eine solche Konstellation liege hier jedoch nicht vor. Das Bauvorhaben, das Anlass für den Eintrag der Baulast gewesen sei, sei nicht verwirklicht worden und könne das auch nicht mehr. Ein Baugenehmigungsantrag für ein neues, auf die Baulast angewiesenes Bauvorhaben sei vom Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht gestellt gewesen.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 08.03.2017, 3 K 617/16.MZ


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