Die Berliner Bäder-Betriebe müssen einem privaten Anbieter von Schwimmkursen nicht den unbeschränkten Zugang zu ihren Bädern eröffnen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin bietet Schwimmkurse für eine oder zwei Personen durch so genannte Personal Trainer in öffentlichen Schwimmbädern an. Sie machte geltend, dass die Nutzung der Bäder für den privaten Schwimmunterricht nicht verboten und in der Vergangenheit geduldet worden sei. Die Antragsgegnerin lehnte die Erteilung einer generellen Zustimmung zur Durchführung privater Schwimmkurse unter Hinweis auf ihre Hausordnung ab. Allerdings könne die Nutzung von Schwimmbahnen für bestimmte Zeiten oder Bäder beantragt werden.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr die Nutzung der öffentlichen Bäder ohne Beschränkungen zu ermöglichen, blieb ohne Erfolg. Einen Anspruch darauf könne die Antragstellerin nicht aus dem Berliner Sportförderungsgesetz herleiteten, so das VG Berlin. Denn dieses diene nicht der Förderung gewerbsmäßig betriebenen Sports. Die öffentlichen Schwimmbäder seien der sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen sowie der Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen gewidmet.
Bei der gewerblichen Nutzung durch die Antragstellerin handele es sich um eine Sondernutzung, die wegen begrenzter Kapazitäten auf konkret bezeichnete Schwimmbäder und Nutzungszeiten beschränkt werden könne. Diese Einschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Bäder stehe im Einklang mit der Berufsausübungsfreiheit, zumal die Antragstellerin ihren Unterricht nicht nur in öffentlichen, sondern auch in privaten oder Vereinsschwimmbädern durchführen könne.

Dass die gewerbliche Nutzung durch die Antragstellerin ohne die nach der Satzung der Antragsgegnerin erforderliche Zustimmung in der Vergangenheit wissentlich geduldet worden sei, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.04.2017, VG 26 L 267.17


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