Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach "Tierhaltung nicht gestattet ist", gehört zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters, wenn die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben, und ist nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam. Dies hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden.

Die Beklagte mietete im Jahr 2011 von den Klägern eine Ein-Zimmer-Wohnung an. Im Mietvertrag war unter § 22 "Sonstige Vereinbarungen" unter anderem folgende handschriftliche Formulierung enthalten: "Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen". Bei Abschluss des Mietvertrages wurde die Beklagte von den Klägern darauf hingewiesen, dass das Halten von Hunden aufgrund einer Regelung in der Eigentumswohnanlage nicht erlaubt sei.

Im Jahr 2015 schaffte sich die Beklagte einen Mops an und hielt diesen in der von ihr angemieteten Wohnung. Die Kläger, welche von der Anschaffung des Hundes keine Kenntnis und diese auch nicht genehmigt hatten, verlangten von der Beklagten, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Die Kläger haben daraufhin Klage zum AG Nürnberg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Hund zu entfernen. Das AG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klausel in § 22 des Mietvertrages keine Individualvereinbarung, sondern eine von den Klägern vorgegebene und nicht zur Disposition stehende Regelung war. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen seitens der Kläger.
Das AG unterzog die Klausel in § 22 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB und kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sei. § 535 BGB begründe eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu klären. Dabei seien beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort – auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.

Die Kläger haben gegen das Urteil des AG Nürnberg Berufung eingelegt. Die Berufung haben sie nach einem Hinweis des Landgerichts Nürnberg-Fürth, wonach das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, zurückgenommen. Das LG teilte in dem Hinweis die Auffassung des AG, wonach es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine individuelle Vereinbarung setze mehr als ein Verhandeln, nämlich ein Aushandeln voraus. Das Verbot der Tierhaltung sei aber seitens der Kläger auch vor dem Hintergrund eines existierenden WEG-Beschlusses, welcher die Haustierhaltung verbietet, nie zur Disposition gestanden. Die durch das AG vorgenommene Inhaltskontrolle sei nicht zu beanstanden.

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.11.2016, 30 C 5357/16


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