Wer während der Fahrt mit seinem Pkw sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage. Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Olpe vom 15.02.2017 nicht zugelassen.

Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene im September 2016 eine Straße in Gerlingen und hielt sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, in den Händen. Dabei benutzte er es zum Abspielen von Musik. Vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO) sprach das AG den Betroffenen frei, wobei es die Rechtsauffassung vertrat, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm konnte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen, weil die vom AG entschiedene Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt und die Rechtsbeschwerde nicht bereits dann zuzulassen sei, wenn in einem Einzelfall von einem AG in Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden wird.

Bei seiner Beschlussfassung hat das OLG Hamm darauf hingewiesen, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Absatz 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 01.02.2012 (5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde.

Entsprechend habe schon das OLG Jena entschieden. Seiner Entscheidung vom 31.05.2006 (1 Ss 82/06) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe. Einen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO habe das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 23.01.2007 (2 Ss OWi 25/07) zudem in einem Fall angenommen, in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktions-tüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei).

Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Absatz 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.06.2017, 4 RBs 214/17, rechtskräftig


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