Es besteht kein Anspruch auf Umbettung einer Urne, wenn die in einer Friedhofssatzung für nachträglich beigesetzte Asche festgesetzte Mindestruhezeit nicht eingehalten werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden.

Zugrunde liegt ein im Geltungsbereich der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Freudenburg entstandener Streit über die Umbettung einer Urne. Die Tochter einer im April 2015 verstorbenen Frau begehrte die Umbettung der Urne ihrer Mutter in das Reihengrab ihres bereits im Dezember 2004 verstorbenen Vaters. Dies wurde seitens der Ortsgemeinde Freudenburg unter Hinweis darauf, dass die in der Friedhofssatzung für nachträglich beigesetzte Asche festgelegte Mindestruhezeit von 15 Jahren bei der auf 25 Jahre begrenzten Nutzungsdauer der Grabstätte um vier Monate nicht eingehalten werden könne.

Nach Durchführung eines erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machte, dass durch die in der Satzung festgelegten Fristen das postmortale Persönlichkeitsrecht missachtet werde; im Übrigen stelle es eine Ungleichbehandlung dar, ihr die gewünschte Beisetzung unter Verweis auf eine Unterschreitung von vier Monaten zu verweigern, wenn auf der anderen Seite die Abräumungen der Grabstätten tatsächlich zu wesentlich späteren Zeitpunkten erfolgten, was teils zu Liegezeiten von mehr als drei Jahren über der eigentlich festgelegten Mindestruhezeit führe.

Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter jedoch nicht an. So sei zunächst die von der Gemeinde angesichts eingeschränkter Platzkapazitäten bereits vor über 20 Jahren getroffene Grundentscheidung, auf dem Friedhof Freudenburg nur noch Reihengrabstätten zur Verfügung zu stellen, nicht zu beanstanden, da keine Rechtspflicht zur Einrichtung von Familiengrabstätten bestehe. Ferner verstoße weder die in der Satzung festgelegte Mindestruhezeit von 15 Jahren noch die nach oben begrenzte Gesamtnutzungsdauer von 25 Jahren gegen höherrangiges Recht.

Die Mindestruhefrist von 15 Jahren sei angemessen und auch erforderlich, um die Achtung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit sowie den Schutz der Totenruhe zu gewährleisten. Die unterschiedslose Begrenzung der Höchstnutzungsdauer auf 25 Jahre sei auch in Anbetracht der betroffenen Grundrechte rechtlich unbedenklich, weil bei der von der Klägerin begehrten Erhöhung der Höchstnutzungsdauer die Grundentscheidung der Gemeinde, lediglich Reihengrabstätten vorzuhalten, aufgehoben und so im Ergebnis letztlich Familiengrabstätten mit längerfristigem Nutzungsrecht wiedereingeführt würden. Dies wiederum gefährde angesichts der nur beschränkt verfügbaren Platzkapazitäten die Pflichtaufgabe der Gemeinde, zumindest jedem Einwohner eine Reihengrabstätte zur Verfügung zu stellen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.5.2017, 7 K 9781/16.TR


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