Wer rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, muss sich zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten anpassen, gegebenenfalls vorwärts einparken. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Der Kläger wollte mit seinem BMW in einer Tiefgarage rückwärts einparken. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinaus hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1.336 Euro. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Diese habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, da die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet gewesen sei. Die Hausverwaltung ersetzte den Schaden nicht.

Der Kläger klagte gegen den Parkhausbetreiber und dessen Hausverwaltung. Das AG München wies die Klage ab. Der Kläger müsse seinen Schaden selbst tragen.

Der Schutzbügel vor dem Regenrohr begründe keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, müsse besondere Vorsicht walten lassen. Er habe sich gemäß § 9 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeute, dass der Kläger nur mit äußerster Sorgfalt hätte in die Parklücke einfahren dürfen. Er hätte sich zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten den dem bereits erkannten Hindernis – dem Fallrohr nebst Schutzbügel – anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen, so das Urteil.

Der Kläger sei wegen des Sichtfahrgebots gehalten gewesen, sich vor dem Einparken mit den Örtlichkeiten genau auseinanderzusetzen. Schlechte Lichtverhältnisse müssten für einen Kraftfahrer stets ein Signal sein, damit zu rechnen, dass er vorhandene Hindernisse nicht oder nur unzureichend erkennt. Diese müssten ihn daher dazu veranlassen, besonders vorsichtig und strikt auf Sicht zu fahren.

Amtsgericht München, Urteil vom 19.09.2016, 122 C 5010/16, rechtskräftig


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