Blinde Versicherte können bei entsprechender ärztlicher Verordnung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung einen Laser-Langstock an Stelle eines einfachen Blindenstocks verlangen. Dies hat das Koblenzer Sozialgericht (SG) entschieden.

Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin war als Erwachsene infolge einer Krankheit erblindet. Nach einer Umschulung hatte sie eine Beschäftigung als Masseurin gefunden. Mit Hilfe ihres Blindenstocks ist sie in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln ihre Arbeitsstelle zu erreichen und sich selbstständig zu versorgen. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für den einfachen Blindenstock und die notwendigen Schulungen dafür. Als die Versicherte die Versorgung mit einem Laser-Langstock beantragte, wurde dies abgelehnt. Der einfache Blindenstock sei als Hilfsmittel ausreichend.

Dem hielt die Versicherte entgegen, dass der beantragte Laser-Langstock nicht mit einem herkömmlichen Blindenstock vergleichbar sei. Mit dem einfachen Blindenstock könne sie nur Hindernisse wahrnehmen, die sich in unmittelbarer Bodennähe befinden. Hindernisse, die oberhalb der Hüfte in den Weg ragten (wie zum Beispiel auf Bauch- oder Kopfhöhe herabgelassene Hebebühnen von Lkw, herabhängende Äste, tiefhängende Werbeschilder oder in den Fußweg hereinragende Sonnenschirme), könne sie nicht rechtzeitig wahrnehmen, was schon häufig zu Verletzungen geführt habe. Beim Laser-Langstock sei im Griff des Blindenstocks eine elektronische Zusatzeinrichtung samt Energieversorgung untergebracht, die mittels Laserstrahl Hindernisse erfasse, die sich oberhalb des Stocks im Kopf- und Brustbereich des Blinden befinden. Werde ein Hindernis erfasst, beginne der Griff zu vibrieren. Gefährdende Bereiche könnten so umgangen werden.

Das SG Koblenz gab der Versicherten Recht. Dem Gericht leuchtete es ein, dass Hindernisse, die sich in Kopf-, Schulter- und Hüfthöhe befinden, und damit von einem herkömmlichen Blindenstock nicht erfasst werden können, schwere Verletzungen verursachen können. Solche Hindernisse seien im allgemeinen Umfeld ständig vorhanden. Der Laser-Langstock habe deshalb wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber dem herkömmlichen Blinden-Langstock. Die Klägerin benötige das Hilfsmittel täglich, um einer Beschäftigung nachzugehen, soziale Kontakte zu pflegen und ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Nur so sei sie in der Lage, trotz ihrer Behinderung möglichst umfassend am allgemeinen Leben teilzuhaben. Für diesen Behinderungsausgleich biete der beantragte Laser-Langstock einen zusätzlichen wesentlichen Gebrauchsvorteil, der sich nicht lediglich in einem höheren Komfort erschöpft. Um dem Umgang mit dem Laser-Langstock zu erlernen, wurden der Klägerin außerdem zehn Trainingsstunden bewilligt.

Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 15.03.2017, S 11 SO 62/15


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