Ein Polizist, der an einem 16 Kilometer langen Hindernislauf teilnimmt, obwohl er sich zuvor unter Vorlage eines ärztlichen Attestes wegen einer Fußverletzung krank gemeldet hatte, darf aus dem Dienstverhältnis auf Probe entlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus entschieden und den Eilantrag eines Polizisten gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung abgelehnt.

Das VG hat die Einschätzung des Dienstherrn bestätigt, dass ein solches Verhalten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten begründet. Insbesondere teilt das Gericht die Ansicht, dass die vom Beamten vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch dessen eigenes Verhalten widerlegt wurde.

Die Schwere der Verfehlung rechtfertige auch die sofortige Vollziehbarkeit, so das VG weiter. Erlaubt es die körperliche Verfassung, Sandkuhlen, Tunnel, natürliche Hindernisse, Stolperfallen, Strohballen, schlammiges Wasser, Schlammgraben et cetera zu überwinden und dabei Platz 127 von insgesamt 649 Teilnehmern einzunehmen, liege darin ein Missbrauch der Krankschreibung, der ein besonders außergewöhnliches Ausmaß erreiche. Als zusätzlich erschwerend wertete das VG, dass sich der Antragsteller seiner Laufleistung unter Angabe seines Berufes auf Facebook rühmte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sie kann mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 23.06.2017, 4 L 110/17, nicht rechtskräftig


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