Ein Polizeibeamter hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall, wenn auch die Möglichkeit besteht, dass er sich den Biss nicht während seines Dienstes zugezogen hat. Denn der Polizist sei insofern beweisbelastet, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen.

Am 14.09.2013 versah der Kläger Nachtdienst. Vor Beginn der Dienstschicht duschte er. Dabei stellte er an seinem Körper keine Besonderheiten fest. Während der Dienstschicht wurde er Zeuge, wie ein Pkw von der Fahrbahn der A 3 ab- und erst in einem dicht bewachsenen Gebiet zu liegen kam. Der Kläger eilte dem Fahrer zu Fuß durch den Bewuchs zu Hilfe. Anschließend hielt er sich noch länger in der Nähe auf. Beim Duschen nach dem Nachtdienst stellte er eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest, ohne dieser besondere Bedeutung beizumessen. Erst am 18.09.2013 entdeckte er eine Zecke im Steißbeinbereich. Das Polizeipräsidium Köln lehnte die Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall ab. Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.

Das Ereignis "Zeckenstich" sei im vorliegenden Fall weder örtlich noch zeitlich bestimmbar, wie es für eine Anerkennung als Dienstunfall erforderlich sei, begründet das OVG seine Entscheidung. Aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei es nicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger die Zecke beim beschriebenen Einsatz an der Autobahn zugezogen habe. Dass dies gut möglich sei, genüge nicht. Der Kläger trage nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen. Das heißt, es gehe zu seinen Lasten, wenn deren Vorliegen trotz aller Aufklärungsbemühungen nicht festgestellt werden könne. Hier sei die Möglichkeit, dass sich der Kläger die Zecke vor oder nach dem Einsatz zugezogen habe, nicht bloß eine theoretische.

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2017, 3 A 2748/15


Das könnte Sie interessieren: