Die Änderung des Nachnamens eines Kindes dahingehend, dass dieser sich nicht mehr aus den beiden elterlichen Familiennamen zusammensetzt, sondern nur noch aus dem mütterlichen besteht, ist fehlerhaft, wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, aufgrund derer eine Änderung des Nachnamens zum Wohl des Kindes erforderlich erscheint. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz klar.

Die Mutter eines elfjährigen Kindes, die sich wenige Monate nach der Geburt vom Kindsvater getrennt hatte, beantragte bei der Verbandsgemeinde die Änderung des Namens der gemeinsamen Tochter. Statt des Doppelnachnamens, bestehend aus den jeweiligen Familiennamen der Eltern, sollte die Tochter zukünftig nur noch den mütterlichen Nachnamen führen. Zur Begründung wies die Mutter darauf hin, dies sei der Wunsch des Kindes, da es sich durch den Nachnamen des Vaters aus dem Familienverband ausgeschlossen und in der Schule gehänselt fühle. Dies lehnte die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel zunächst ab. Hiergegen erhob die Mutter Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab die Verbandsgemeinde dem Antrag statt. Hiermit war wiederum der Vater des Mädchens nicht einverstanden und erhob Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Die gesetzlichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, rechtfertigten die Namensänderung nicht. Es seien keine schwerwiegenden Gründe gegeben, aufgrund derer eine Änderung des Nachnamens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Schulische Probleme wegen des Namens seien nicht plausibel dargelegt. Nach Aussage der Lehrer des Kindes sei es aufgrund des Doppelnachnamens zu keinen Nachfragen und Hänseleien durch die Mitschüler gekommen. Auch sei ein Ausschluss aus dem Familienverband aufgrund des Nachnamens nach der Stellungnahme einer Gutachterin nicht erkennbar, das Kind habe danach ein gutes und enges Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern. Die Beibehaltung des Namensbandes zwischen der Tochter und dem Vater sei vielmehr für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Selbstfindung förderlicher als dessen Durchtrennung.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.07.2017, 1 K 759/16.KO


Das könnte Sie interessieren: