Ein Anlehngewächshaus auf der Dachterrasse ist in der Regel eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Dies hebt das Amtsgericht (AG) München hervor.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem beklagten Ehepaar gehört dort eine Eigentumswohnung. Die Beklagten haben auf ihrer Dachterrasse ein so genanntes Anlehngewächshaus aufgestellt. Dieses besteht aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach. Das Glashaus wiegt circa 265 Kilogramm und ist nicht mit der Fassade verbunden.

In der Teilungserklärung ist geregelt, dass bauliche Veränderungen, soweit sie das Gemeinschaftseigentum betreffen, nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters vorgenommen werden dürfen. Hierdurch werde das einstimmige Beschlusserfordernis der Eigentümerversammlung ersetzt. Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes – einschließlich Balkone – können laut Teilungserklärung nur mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Miteigentümer beschlossen werden.

Die Eigentümergemeinschaft verlangt von dem Ehepaar die Entfernung des Glashauses. Das Ehepaar ist der Ansicht, dass das Gewächshaus keine bauliche Veränderung sei, da es nicht befestigt sei. Außerdem existiere ein "Wildwuchs" an vielerlei baulichen Veränderungen in der gesamten Wohnanlage.

Das AG München verurteilte das Ehepaar dazu, das Glashaus zu entfernen. Es handele sich dabei um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, für die die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen wäre. Bauliche Veränderung sei jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht, so das Urteil. Unerheblich sei, ob eine Befestigung vorhanden sei. Angesichts der Tatsache, dass das Anlehngewächshaus der Beklagten von außen deutlich sichtbar sei, liege schon deshalb eine deutliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes des Gemeinschaftseigentums vor.

Der Einwand, dass auch in anderen Bereichen des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen von anderen Wohnungseigentümern vorgenommen worden seien, habe nicht zur Folge, dass die Qualifizierung der Errichtung des Anlehngewächshauses durch die Beklagten als bauliche Veränderung entfiele, betont das Gericht.

Amtsgericht München, Urteil vom 09.11.2016, 481 C 26682/15 WEG, rechtskräftig


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