Das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne des Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzen das Eigentumsrecht der Nachbarn. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser. Während des mehrwöchigen Sommerurlaubs der Kläger im Jahr 2015 errichteten die Beklagten zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der Kläger. Die Trennwand befestigten sie an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beseitigten die Beklagten die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der Kläger und verfüllten die Dübellöcher.

Außerdem lehnten die Beklagten über mehrere Monate hinweg eine große, schwere Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger an. Diese Leiter kann die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger beschädigen. Sie lehnte zudem auf Höhe des Dachflächenfensters der Kläger und ermöglichte den Einblick in den Wohn- und Schlafraum der Kläger. Die Beklagten weigerten sich, die Leiter zu entfernen, da sie zu 100 Prozent auf ihrem eigenen Grundstück stehe.

Die Kläger erhoben Klage gegen ihre Nachbarn auf dauerhafte Entfernung der Leiter und darauf, es zukünftig zu unterlassen, Dübellöcher und Befestigungen an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger anzubringen. Das AG München gab ihnen Recht.

Das Anlehnen der Leiter stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Durch das Anlehnen an die Dachkante der Kläger nutzten die Beklagten die Dachkante der Kläger, so die zuständige Richterin. Das Eigentumsrecht beinhalte auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die Kläger könnten daher von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen.

Die Kläger könnten auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen, so das AG München weiter. Die Anbringung von Bohrlöchern in die Wohnzimmeraußenwand des Hauses der Kläger durch die Beklagten stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar. Durch diesen Eingriff bestehe die Gefahr, dass Wasser in die Wohnzimmerwand der Kläger eindringt und/oder Frostschäden entstehen.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2017, 233 C 29540/15, rechtskräftig


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