Elterngeld ist zwar selbst steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte. Ob dies für den vollen Betrag gilt oder ob der Mindestbetrag von monatlich 300 Euro davon ausgenommen sein muss, darüber muss der Bundesfinanzhof entscheiden. Bis zu einem Urteil können Einsprüche ruhen.

Elterngeldempfänger sollten deshalb gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen VI B 31/09 sowie auf die Kurzinformation der OFD Münster Nr. 20/2008 vom 8.7.2009 verweisen.

Wie sich das Elterngeld steuerlich auswirkt, können Sie mit unserem Progressionsvorbehaltsrechner ermitteln. Tragen Sie das Elterngeld in das Feld "Lohnersatzleistungen" ein. Wollen Sie prüfen, wie viel Sie durch ein positives Urteil in dem anhängigen Verfahren sparen können, starten Sie die Berechnung einmal für das volle Elterngeld und einmal für das um 300 Euro pro Monat geminderte Elterngeld.

Download-Tipp: Der perfekt Start für junge Familien - so maximieren Sie Ihr Elterngeld.
 


Das könnte Sie interessieren: