Schon nach bisheriger Rechtsprechung galten Softwareentwickler als Freiberufler. Nun stuften die obersten Finanzrichter auch einen Diplomingenieur entsprechend ein, der als Netz- und Systemadministrator die Server und Internetauftritte seiner Kunden betreut. Auch andere technische Dienstleistungen seien als freiberufliche Tätigkeit anzusehen.
Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit. Dies entlastet sie vor allem von Verwaltungsarbeiten. Die steuerliche Gesamtbelastung erhöht sich dagegen durch die Gewerbesteuer in der Regel nicht, weil sie mit der Einkommensteuer verrechnet wird.
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