Nach der Geburt Tochter 1997 beantragte ein Beamter bei der Familienkasse und gleichzeitig bei der Beamtenversorgung Kindergeld. Beide Stellen zahlten ihm Monat für Monat jeweils Kindergeld in voller Höhe aus. Den Behörden fiel dies erst 2008 im Rahmen eines Datenabgleichs auf. Die Familienkasse hob ihre Kindergeldfestsetzung ab Januar 1999 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 1999 bis August 2008 gezahlte Kindergeld in Höhe von rund 17.000 Euro zurück.
Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass für die Zeiträume vor 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sei und das Kindergeld nicht zurückgefordert werden könne. Eine Steuerhinterziehung habe er nicht begangen. Es hätte eine Abstimmung zwischen der Familienkasse und dem Arbeitgeber stattfinden müssen. Er habe sich korrekt verhalten. Es habe ihm nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt seien.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite der Behörden. Der Kläger habe gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht. Die Behauptung, dass er über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezogen habe, nahmen die Richter ihm nicht ab. Deshalb erkannten sie eine Steuerhinterziehung mit der Folge, dass das Kindergeld ab 1999 zurückgefordert werden konnte (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.1.2010, Az.: 4 K 1507/09).
Doppelter Bezug von Kindergeld kann als Steuerhinterziehung bewertet werden
14.02.2010
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