Im Streitfall hatte eine 1895 von einem Gutsbesitzer errichtete Familienstiftung laut Satzung u.a. den Zweck, Renten an die männlichen Abkömmlinge der Familie zu leisten. Das Finanzamt verlangte für Auszahlungen die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung. Als die Stiftung sich weigerte, nahm der Fiskus sie für die Kapitalertragsteuer – als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld der Zahlungsempfänger – in Haftung.
Dazu war das Finanzamt nach Ansicht des Gerichts nicht berechtigt. Kapitalertragsteuer sei nur dann einzubehalten, wenn die zugrundeliegenden Zahlungen bei den Zahlungsempfängern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Dies sei hier nicht der Fall. Nicht jede Leistung einer Körperschaft zähle zu den Kapitaleinkünften, sondern nur solche, die ihrer Natur nach mit Gewinnbeteiligungen aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an der Körperschaft vergleichbar seien. Auf Zahlungen an die Begünstigten einer Stiftung (Destinäre) treffe dies nicht zu. Eine Stiftung sei eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse, an der eine Beteiligung nicht bestehen könne (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.9.2009, Az. 8 K 9250/07).
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