Im Streitfall hatten Steuerprüfer ein Grundstück des Klägers überprüft. Bei Ihnen war eine telefonische Anzeige eingegangen, dass dort ein Arbeitnehmer schwarz beschäftigt würde. Der Kläger beantragte aufgrund des Vorgangs Einsicht in die Verwaltungsakten über ihn – sicher nicht ohne Hintergedanken. Denn dort war vermerkt, wer ihn angezeigt hatte. Das Finanzamt lehnte ab.
Zu Recht, wie die Richter des Finanzgerichts nun urteilten. Ein Recht auf Akteneinsicht sei im Steuerverfahren nicht vorgesehen. Ein Steuerpflichtiger könne diese allenfalls beantragen und habe Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber. Die Entscheidung des Finanzamtes ließ nach Auffassung der Richter keine Ermessensfehler erkennen; insbesondere hatte die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass die Identität des Anzeigenden nicht offenbart werden dürfe. Demgegenüber war nicht festzustellen, dass die Einsicht in die Verwaltungsakten für den Kläger für die Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen sei (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2009, Aktenzeichen 7 K 1213/07).
Eigene Steuerakte: Steuerzahler haben kein Recht auf Einsicht
16.02.2010
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