Im Streitfall hatte ein Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige geprüft, ob die Beschäftigten eines Gastronomiebetriebs über Arbeitserlaubnisse verfügten. Die Prüfungsanordnung wurde dem Betriebsinhaber kurz zuvor mündlich bekannt gegeben. Dieser hielt das Vorgehen für rechtswidrig. Er war der Ansicht, dass - ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen - eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen sei.
Die Richter in Berlin gaben dem Hauptzollamt Recht. Sie stellten dabei darauf ab, dass es Zweck einer Schwarzarbeit-Kontrolle sei, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Dies sei nur möglich, wenn die Prüfung den Betrieb unvorbereitet treffe.
Die Prüfung durch die Behörde aufgrund der zwar anonymen, aber jedenfalls nicht erkennbar haltlosen oder schikanösen Anzeige, sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig gewesen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 4.11. 2009, Az. 7 K 7024/07).
Schwarzarbeit: Zoll darf Betriebe ohne schriftliche Ankündigung prüfen
16.02.2010
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