Im Streitfall hatten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7.080 Euro entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) geltend machten. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohnes den Ausbildungsfreibetrag (33a Abs. 2 EStG).
Der BFH entschied jetzt, dass die Studiengebühren weder als außergewöhnliche Belastungen noch im Rahmen des Ausbildungsfreibetrags abziehbar sind.
Im Rahmen des Ausbildungsfreibetrags seien nur Aufwendungen abzugsfähig, die für eine auswärtige Unterbringung des Kindes während der Ausbildung anfallen, aber nicht Kosten der Ausbildung selbst.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf. Das gelte selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt (Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08).
BFH: Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
18.02.2010
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