Der Höchstbetrag für den Steuerabzug für Handwerkerleistungen wurde von 600 auf 1200 Euro verdoppelt. Diese Änderung hatte die Bundesregierung aus politischen Gründen in zwei verschiedene Gesetzespakete geschrieben und dabei Widersprüche zwischen dem Inhalt beider Pakete übersehen. Der Gesetzgeber wollte die höhere Förderung erst ab 2009 gewähren, laut Gesetzestext gilt sie aber bereits 2008.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz urteilte jetzt, dass der Gesetzestext in diesem Fall unbeachtlich sei. Es liege ein „erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor.“ Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung, sei die Vorschrift so auszulegen, dass der höhere Förderung erst ab 2009 gelten solle (Urteil vom 26.1.2010, Az.: 3 K 2002/09).



