Während zusammen lebende Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung grundsätzlich den Splittingtarif für Verheiratete erhalten, führt das Finanzamt bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur Einzelveranlagungen durch und wendet folglich den Grundtarif an.
Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Systematik in zwei Urteilen bestätigt, zwischenzeitlich liegen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) allerdings bezüglich dieser Vorgehensweise entsprechende Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 909/06 bzw. 2 BvR 288/07) vor, so dass der Sachverhalt erneut geprüft werden muss.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, prüfen zu lassen, ob der Splittingtarif im Einzelfall für sie günstiger wäre als der den jeweiligen Einzelveranlagungen zugrunde gelegte Grundtarif. Wenn das der Fall ist, sollte der Splittingtarif beim Finanzamt beantragt werden.
Das Finanzamt wird diesem Antrag zwar nicht stattgeben, allerdings kann und sollte gegen den bzw. die ablehnenden Bescheid(e) Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens mit dem Hinweis auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beantragt werden. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG ruht das Verfahren dann gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (so genannte Zwangsruhe). Die Betroffenen stellen mit ihrem Einspruch sicher, von einer späteren möglicherweise positiven Entscheidung persönlich zu profitieren.



