Nach den ELENA-Vorschriften haben Arbeitgeber - monatlich - umfangreiche Datensätze an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Hierzu gehören sowohl die Stammdaten der Arbeitnehmer und das gezahlte Entgelt als auch persönliche Angaben wie die Fehlzeiten, etwa wegen Elternzeit oder Krankheit, oder sämtliche Details einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr ausdrücklich den Grundsatz der Datensparsamkeit betont. Eine umfangreiche Datenspeicherung „auf Vorrat“ komme nur zum Schutz für überragend wichtige Rechtsgüter in Betracht. Dies sei beispielsweise bei der Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten oder der Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Menschen der Fall.
Vom Schutz „überragend wichtiger Rechtsgüter“ könne laut dem Steuerberaterverband bei ELENA nicht die Rede sein. Ziel des Gesetzes sei lediglich „der Abbau von Bürokratie“. So müsse, im Falle der Inanspruchnahme von Ersatzleistungen eines (ehemalig) Beschäftigten, der Arbeitgeber keine Entgeltbescheinigung „auf Papier“ mehr ausstellen. Wenn jedoch stattdessen periodisch und - ohne konkreten Anlass - stetig Daten übermittelt werden, stelle sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Maßnahme, da es an der behaupteten Erleichterung für den Unternehmer fehlt. Zudem lehre die Erfahrung, dass große Datenspeicher weitere Begehrlichkeiten wecken und darüber hinaus keineswegs sicher gegen Missbrauch seien.
Der DStV hat daher bereits im Gesetzgebungsverfahren von ELENA dafür plädiert, anstelle des Aufwands und der Kosten für dieses bürokratische Monstrum, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, etwaig benötigte Daten anlassbezogen elektronisch an die öffentliche Stelle zu übermitteln.
Steuerberaterverband: ELENA verfassungswidrig
08.03.2010
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