Bis einschließlich 2003 stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch einen Hebesatz von Null von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen.
Zwei Gemeinden in Brandenburg klagten gegen den Mindesthebesatz. Sie wollten weiterhin die Möglichkeit haben, niedrigere Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerden zurück. Die Neuregelung verstoße nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Den Gemeinden bleibe ein erheblicher Gestaltungspielraum erhalten. Bei dem maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden Mindesthebesatz von 200 % sei es ihnen weiterhin möglich, Standortnachteile auszugleichen. (Beschluss vom 27. Januar 2010, Az. 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04)
Bundesverfassungsgericht: Mindesthebesatz für Gewerbesteuer verfassungsgemäß
10.03.2010
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