Mittwoch, 08.02.2012

Flughafen-Anlieger bekommen keinen Teil der Gewerbesteuern

13.03.2010

Anliegergemeinden des Frankfurter Flughafens bekommen reichlich Lärm ab, aber nichts von den Gewerbesteuern der Betreibergesellschaft Fraport AG. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem in München bekannt gegebenen Urteil. Der BFH wies damit die Klage von zehn Städten und Gemeinden ab, auf deren Boden sich vom Flughafen genutzte Lärmmessstationen befinden.

Die streitigen Lärmmessstationen sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Messwerte werden vollautomatisch an den Flughafen übermittelt. Dort können sie den einzelnen Flügen zugeordnet werden und dienen so der Abwicklung von Starts und Landungen. Die Gewerbesteuer, die ein Unternehmen zahlen muss, wird aufgeteilt, wenn das Betriebsgelände an der Grenze auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt oder wenn das Unternehmen getrennte Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält. Maßstab ist in der Regel die Summe der im jeweiligen Betrieb gezahlten Arbeitslöhne.

Genau daran scheiterten die Anliegergemeinden, unter ihnen die hoch verschuldete Stadt Offenbach: Die Lärmmessstationen könnten zwar noch als "Betriebsstätten" angesehen werden, befand der BFH, es würden dort aber keine Arbeitnehmer beschäftigt, nach deren Löhnen ein Anteil der Gewerbesteuer berechnet werden könnte. Zum anderen reichten allein die Datenkabel zwischen Messstation und Flughafen nicht aus, um eine gemeindeübergreifende "Gesamtanlage" anzunehmen.

Über die Höhe ihrer vorrangig der Stadt Frankfurt am Main zukommenden Gewerbesteuerzahlungen machte die Fraport auf Anfrage keine Angaben. Die an dem Streit ebenfalls beteiligte Stadt Raunheim hatte 2005 von einem "dreistelligen Millionenbetrag" gesprochen.

Der BFH hatte früher ähnlich auch zu Windkraftanlagen entschieden. Nach einer gesetzlichen Sonderregelung bekommen die Standortgemeinden der Windräder seit 2009 aber einen Anteil der Gewerbesteuer ab, die die Betreiber zahlen.

© AFP - Agence France Presse

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