Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien seien für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich, erklärte der BFH. Dies gelte auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen.
Bei einer Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren sei eine Veräußerungsabsicht zumindest bedingt vorhanden. Diese kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen (BFH-Urteil vom 17.12.2009, Az. III R 101/06).



