Wer erhebliche Steuerschulden hat, muss damit rechnen, dass ihm kein Reisepass erteilt oder ein vorhandener Pass entzogen wird. Dies folgt aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin.

Das Verwaltungsgericht bestätigte damit entsprechende Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen.

Im ersten Fall hatte die Deutsche Botschaft in San José die Ausstellung eines neuen Reisepasses abgelehnt. Der Antragsteller lebte seit 1994 in Costa Rica und hatte in Deutschland Steuerschulden von 1,6 Millionen Euro. Der Betroffene argumentierte, er habe sich seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht entzogen, da die Steuerschuld erst nach seinem Wegzug ins Ausland entstanden sei. Zudem könne er seinen steuerlichen Verpflichtungen erst recht nicht nachkommen, wenn er mangels eines deutschen Reisepasses seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlegen müsse, weil er dort keine Existenzgrundlage habe.

Der zweite Fall betraf einen in Namibia lebenden Deutschen, der Steuerschulden in Höhe von etwa 103.000 Euro hat. Er machte vor Gericht geltend, die Steuerschuld sei verjährt.

Das Verwaltungsgericht wies beide Eilanträge zurück. Nach dem Passgesetz sei ein Pass zu versagen bzw. könne entzogen werden bei begründeter Annahme, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Ein Steuerfluchtwille des Steuerschuldners liege bereits dann vor, wenn er es an ernsthaften Bemühungen fehlen lasse, seine Steuerschulden zu begleichen, zugleich aber im Ausland bleiben wolle. Andere gleich geeignete Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs stünden nicht zur Verfügung. Die Vorschrift diene gerade dazu, dem deutschen Fiskus im Ausland lebende Steuerflüchtlinge zuzuführen. Es sei schließlich nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretung zu prüfen, ob die Steuerschuld verjährt sei.
 


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