Aufwendungen für die Pilotenausbildung wirken sich steuerlich nicht mehr aus. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte mit diesem Urteil die eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Berufsausbildungskosten nach § 12 Nr. 5 EStG.

Nach der zum 1.1.2004 eingeführten Neuregelung des § 12 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nur bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Übersteigen die Ausbildungskosten die Einnahmen, kann der resultierende Verlust nicht in ein anderes Jahr übertragen werden, da es sich steuerlich um Sonderausgaben handelt.

Im Falle der Pilotenausbildung ist diese Regelung besonders nachteilig, da die Kosten jährlich mehrere zehntausend Euro betragen können. Dennoch, so das FG Düsseldorf sei die rückwirkend in Kraft getretene Bestimmung des § 12 Nr. 5 EStG nicht verfassungswidrig (Urteil vom 10.11.2009, Az. 14 K 2361/06 F).


 


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