Dies zeige sich auch daran, dass selbst Babies unmittelbar nach der Geburt mit Post vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Steuer-ID erhalten. Außerdem wird die "Nummerierung" der Menschen als "Personenkennzeichen" aus religiösen Gründen abgelehnt.
In den zu verhandelnden Fällen klagen u.a. Eltern für ihre minderjährigen Kinder, wobei eines bei Erhalt der Steuer-ID im August 2008 erst neun Monate alt war. Bei seiner Entscheidung wird der 2. Senat insbesondere das Freiheitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegen die Verpflichtung des Staates zur gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerbürger abzuwägen haben. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund des vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bereits häufiger angemahnten Vollzugsdefizits bei der Steuererhebung. Teilt das Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger, wird es das Klageverfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Abzuwarten bleibt auch, ob der Senat eine Unterscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Neugeborenen für erforderlich hält.
Die Steuer-ID wird seit dem 1. August 2008 vom BZSt in Bonn an alle Einwohner versandt (§ 139b AO). Deutschland folgt damit dem Beispiel vieler Nachbarn in der Europäischen Union. Die Einführung der Steuer-ID soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und Bürokratie abbauen. Hierzu erhält das zuständige BZSt von allen Meldebehörden elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Daneben werden u.a. lohnsteuererhebliche Daten, wie z.B. Religionszugehörigkeit, Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten und Kinder mit ihren Steuer-ID gespeichert (§ 39e EStG). Die Steuer-ID hat elf Ziffern, aus denen keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden können.
Steuer-ID: FG Köln verhandelt Musterverfahren
08.07.2010
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