Mittwoch, 08.02.2012

Bundesverfassungsgericht: Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschale nicht verfassungswidrig

13.08.2010

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerfreie Abgeordnetenpauschale nicht angenommen. Zwei Arbeitnehmer hatten die gleichen Vergünstigungen für sich eingefordert. Die Richter erklärten, die Kläger seien nicht in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG (allgmeiner Gleichheitssatz) verletzt. Die Bevorzugung der Abgeordneten sei gerechtfertigt durch deren besondere Stellung.

Bundestagsabgeordnete erhalten eine steuerfreie Kostenpauschale von knapp 4.000 Euro im Monat; das sind etwa 30 Prozent der gesamten Abgeordnetenbezüge. Ähnliche Pauschalen gibt es auch für Abgeordnete der Landtage. Sie sollen die Kosten für ein Wahlkreisbüro und gegebenenfalls auch eine Zweitwohnung in Berlin beziehungsweise der Landeshauptstadt abdecken. Nachweise über diese Ausgaben müssen die Abgeordneten aber nicht vorlegen.

Arbeitnehmer und Selbstständige müssen dagegen jede einzelne berufsbedingte Ausgabe dem Finanzamt belegen; bei Arbeitnehmern zumindest, soweit der Arbeitnehmerfreibetrag von derzeit 920 Euro jährlich überschritten wird. Darin sahen die Kläger eine "eklatante Ungerechtigkeit" und verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Sie forderten die steuerliche Gleichbehandlung mit Bundes- und Landtagsabgeordneten. und fordertem die pauschale Anerkennung ihrer Berufsausgaben in Höhe von bis zu einem Drittel ihrer Gehälter.

Jetzt scheiterten ihre Klage. Laut Bundesverfassungsgericht ist die Ungleichbehandlung von Abgeordnetenpauschalen und Arbeitnehmer-Pauschbeträgen wegen der "besonderen Stellung des Abgeordneten" gerechtfertigt. Der Abgeordnete sei bei der Wahrnehmung seines Mandats "grundsätzlich frei". Dies gelte auch für die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt.

Die Abgeordnetenpauschale entspreche weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird. Es sei offensichtlich, dass die Abgeordnetenentschädigung bereits im Kern nicht tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleiche.

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