Zur Begründung hieß es, höhere Freibeträge und niedrigere Steuern für erbende Ehepartner, die bis zum Inkrafttreten des Erbschaftssteuerreformgesetz vom Dezember 2008 galten, ließen sich nicht rechtfertigen
© AFP - Agence France Presse
17.08.2010
Zur Begründung hieß es, höhere Freibeträge und niedrigere Steuern für erbende Ehepartner, die bis zum Inkrafttreten des Erbschaftssteuerreformgesetz vom Dezember 2008 galten, ließen sich nicht rechtfertigen
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