Damit gab der BFH einem Hafenarbeiter in Niedersachsen recht. Er war bei einer Leihfirma angestellt, die ihn an wechselnde Hafenbetriebe auslieh. Er machte geltend, er könne sich daher nicht auf eine feste Arbeitsstelle und die dort jeweils günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten einrichten. Dem ist der BFH nun gefolgt. Dabei ließen die obersten Finanzrichter offen, ob etwas anderes gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer für eine längere Zeit oder gar für die gesamte Laufzeit seines Arbeitsvertrags in nur einem einzigen Betrieb eingesetzt wird.
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