Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeittätigkeit nachging, für diese Monate nicht als Kind zu berücksichtigen. Diese Regelung griff zum Beispiel in der Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung.
Das hatte zur Folge, dass den Eltern zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die Monate davor und danach zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes den anteiligen Grenzbetrag nicht überschritten.
Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben (Urt. v. 17.06.2010, Az. III R 34/09). Für die Monate der Erwerbstätigkeit kann es jetzt zwar Kindergeld geben. Aber gleichzeitig müssen die Einkünfte dieser Monate berücksichtigt werden bei der Prüfung, ob das Kind Einkünfte über der Einkommensgrenze hat.
Quelle: www.lto.de



