Unterhaltszahlungen können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Empfänger Anspruch auf das Geld hat. Das gilt für Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Enkel und Eltern, sofern sie Bedürftig sind. Nach bisheriger Rechtsprechung gingen die Finanzämter ohne nähere Prüfung von einer Bedürftigkeit aus. Dis gilt künftig nicht mehr. Insbesondere bei volljährigen Angehörigen können die Finanzämter nun davon ausgehen, dass sie arbeiten. Der Steuererklärung müssen daher Nachweise beigelegt werden, warum dies nicht der Fall ist, etwa eine Studienbescheinigung.
Nach einem weiteren Urteil gilt dies nicht für den Ehepartner. Ehepartner seien rechtlich nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, und Unterhalt werde "auch jenseits der Bedürftigkeit" geschuldet, erklärte der BFH zur Begründung.
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