Mittwoch, 08.02.2012

Kindesunterhalt ins Ausland zählt nur noch mit Nachweis

03.09.2010

Wer Angehörige im Ausland unterstützt, muss künftig deren Bedürftigkeit nachweisen. Sonst können die Ausgaben nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az: VI R 29/09). Ausgenommen bleiben nach einem weiteren Urteil (Az: VI R 5/09) lediglich die Ehepartner. Betroffen von der neuen Rechtsprechung sind insbesondere Migranten, aber auch Deutsche, wenn etwa ein Kind im Ausland studiert.

Unterhaltszahlungen können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Empfänger Anspruch auf das Geld hat. Das gilt für Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Enkel und Eltern, sofern sie Bedürftig sind. Nach bisheriger Rechtsprechung gingen die Finanzämter ohne nähere Prüfung von einer Bedürftigkeit aus. Dis gilt künftig nicht mehr. Insbesondere bei volljährigen Angehörigen können die Finanzämter nun davon ausgehen, dass sie arbeiten. Der Steuererklärung müssen daher Nachweise beigelegt werden, warum dies nicht der Fall ist, etwa eine Studienbescheinigung.

Nach einem weiteren Urteil gilt dies nicht für den Ehepartner. Ehepartner seien rechtlich nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, und Unterhalt werde "auch jenseits der Bedürftigkeit" geschuldet, erklärte der BFH zur Begründung.

© AFP - Agence France Presse

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