Damit billigte der BFH das Lohnmodell eines Gastronomiebetriebs an einem Autohof in Baden-Württemberg. Der Betrieb hatte rund um die Uhr geöffnet, für Nachtschichten sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen bekamen die Arbeitnehmer eine Zulage. Diese wurde aber nicht in Geld ausbezahlt, sondern sie führte zu einer Verkürzung der zum normalen Stundensatz vergüteten Arbeitszeit. Wie viele Stunden ein Mitarbeiter danach im Monat arbeiten musste und wie sich sein Lohn im einzelnen zusammensetzte, wurde mit Hilfe eines speziell entwickelten Computerprogramms berechnet. Die Höhe des ausbezahlten Lohns blieb danach Monat für Monat gleich.
Laut Gesetz gilt die Steuerbefreiung nicht, wenn Nacht- und Sonntagsarbeit in einem festen Lohn pauschal mit abgegolten werden. Auch von der Autohof-Gastronomie und ihren Mitarbeitern wollte das Finanzamt die Steuern kassieren; schließlich werde monatlich der gleiche Betrag ausbezahlt.
Doch die vom Gesetzgeber geforderte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen ist damit nicht aufgehoben, urteilte der BFH. Vielmehr würden die Zuschläge individuell und abhängig von den tatsächlichen Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden berechnet. Dass sich dies nicht auf das ausbezahlte Geld, sondern auf die individuelle Arbeitszeit auswirke, liege im zulässigen Gestaltungsspielraum von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
© AFP - Agence France Presse



