Der Kläger hatte im Jahr 2000 einerseits eine verzinste Steuererstattung bekommen, musste ebenfalls im Jahr 2000 aber für ein anderes früheres Steuerjahr kräftig Steuern nachzahlen und hierfür auch seinerseits Zinsen berappen. Das Finanzamt setzte die Erstattungszinsen als zu versteuerndes Einkommen an, verweigerte aber den Steuerabzug der Nachzahlungszinsen.
Das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen geht auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 1999 zurück. Wie der BFH entschied, ist diese zwar rechtmäßig. Dies müsse aber dazu führen, dass umgekehrt die Zinsen auf eine Steuererstattung steuerfrei bleiben. Sonst sei der Grundsatz der steuerlichen Symmetrie nicht gewahrt. Das Münchner Urteil gilt nicht für Steuerarten, die ihrerseits bei der Einkommensteuer verrechnet werden, etwa die Gewerbesteuer. (Az: VIII R 33/07)
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