Kosten für ein Studium im Ausland sind dann nicht abziehbar, wenn andere als berufliche Gründe für den Universitätsbesuch ausschlaggebend sind. So urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Fall, in dem eine Frau sich in den USA eingeschrieben hatte, um ein Studentenvisum zu erhalten.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über die Klage eines Arztes zu entscheiden, der für das Streitjahr 2004 Studienkosten seiner Ehefrau in den USA in Höhe von 23.005 Euro als vorab entstandene Werbungskosten geltend machte.

Die Ehe wurde in 2005 geschieden, nachdem die Ehefrau anlässlich eines Praktikumsaufenthalts in den USA eine außereheliche Beziehung eingegangen war. Nach der Trennung von ihrem Ehemann beabsichtigte die Ehefrau, in die USA auszureisen, um dort zusammen mit ihrem neuen Partner zu leben. Dies scheiterte zunächst daran, dass sie in den USA keine Arbeit fand und folglich auch kein Visum erhielt. Schließlich absolvierte sie von Oktober 2004 bis Mai 2005 in den USA ein Master-Studium, erhielt dafür ein Studentenvisum und lebte in dieser Zeit mit ihrem neuen Partner in den USA zusammen. Nachdem das US-amerikanische Visum nicht verlängert wurde, kehrte sie nach Deutschland zurück, trennte sich von ihrem neuen Partner und verstarb später während des Klageverfahrens.

Für das Streitjahr 2004 wurde der Kläger noch mit seiner früheren Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt versagte die steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht, weil es zu der Überzeugung gelangte, dass die Ehefrau des Klägers ihr Studium aus privaten Gründen aufgenommen hatte. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es daher an dem erforderlichen “erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang” zwischen den Studienkosten und einer späteren beruflichen Tätigkeit der Ehefrau.
 


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