Private eBay-Verkäufe können unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Vor allem bei der Auflösung von Sammlungen darf der Fiskus laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg mitkassieren.

Ein Ehepaar versteigerte über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf eBay mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände, unter anderem Spielzeugpuppen, Füllfederhalter und Porzellan. Es erzielte aus den Verkäufen zwischen 20.000 Euro und 30.000 Euro jährlich. Damit lagen die Eheleute erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 Euro im Kalenderjahr).

Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als “privat” deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.

Das Finanzgericht hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen. Die Ehepartner seien als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht “durchgehandelt” wurde, komme es nicht entscheidend an (Urteil vom 22. September 2010, Az. 1 K 3016/08).

Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Az. V R 2/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
 


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